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Nach jahrelangem Kampf hat sich der Originalhersteller eines bekannten Fahrzeug-Trailers gegen seinen bayerischen Nachahmer durchgesetzt: Wie Rechtsanwalt Thomas Meinke am 28.02.2024 berichtet, hat der Plagiator seine Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines fünfstelligen Schadensersatzbetrages und weiterer 5.000,– EUR jährlich, sollte es dennoch zu weiteren Nachbauten kommen.

Zur Begründung seines Unterlassungsgebots hat das Gericht ausgeführt, dass der Fahrzeugtrailer der Klägerin über eine besondere wettbewerbliche Eigenart und hohe Bekanntheit verfüge, so dass der Nachahmer unzulässig den guten Ruf des Originals ausbeute. Dies aber verstoße gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 3 a. und b. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach es verboten ist, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Das Thema „Greenwashing“ ist in aller Munde. Verbraucher sind verunsichert, auf die Werbewirtschaft kommen neue Verbote zu. Der Vorschlag der EU-Kommission für die „Green Claims“-Richtlinie will irreführende Werbung mit Umweltaussagen verbieten. Die Liste der Produkteigenschaften wird um ökologische Auswirkungen, die Lebensdauer und Reparierbarkeit erweitert.

In unserem Online-Webinar zur Werbung mit Klima- und Umweltfreundlichkeit am

31. Januar 2024, 14.00 – 16.00 Uhr.

behandeln wir Ihre Fragen.

Alle Werbeaussagen müssen zukünftig „objektiv überprüfbar“ sein. „Das schmeckt auch unserem Klima“: Nicht erlaubt sind allgemeine, vage Aussagen über Umwelteigenschaften, die sich nicht konkret nachweisen lassen. So wurde erst kürzlich entschieden, dass die Werbung mit einem Waldschutzprojekt zur CO2-Kompensation intransparent und damit unzulässig ist. Ökosiegel müssen auf einem objektiven, mehrstufigen Prüfverfahren beruhen oder von einer staatlichen Behörde verliehen sein. Verbraucher- und Umweltverbände können per Verbandsklage gegen Verstöße klagen.
Machen Sie sich fit im Werbe- und Wettbewerbsrecht. Gerne können Sie uns Ihre Fragen auch zu anderen Themen vor unserem Online-Seminar an tm@patent-recht.de zusenden, etwa auch zum „Barrierefreiheitsgesetz“ oder Zufriedenheitsgarantien, gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenautomaten oder zur gesonderten Angabe des Pfandbetrages bei Mehrwertbehältern.

Hier geht’s zur Anmeldung: info@westfalenpatent.de

Der „Größte Weihnachtsbaum der Welt“ auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt ist patentiert.

Auch wenn der Riese gerade mehr durch seine Spitze (Engel statt Fuß- bzw. Erdball) von sich reden macht, steckt in ihm jedoch jede Menge Technik:

Eine Vielzahl von Gerüstebenen trägt Befestigungsmittel für tausende kleiner Tannenbäume, die kunstvoll zusammengesteckt die Illusion einer Riesentanne erzeugen. Die Bäumchen überdecken sich fächer- oder schuppenförmig, so dass sich eine einheitliche, dichte und ansehnliche Form ergibt.

Im Inneren des quadratischen Traggerüstes befindet sich sowohl eine große Berieselungs- und Sprinkler- sowie Bewässerungsanlage wie auch ein Treppenaufgang, um rasch bis oben in die Spitze hinaufklettern zu können.

Diese kühne Konstruktion des Dortmunder Gerüstbauunternehmens C.O. Weise GmbH & Co KG hat die www.westfalenpatent.de bereits im Jahr 1997 geschützt und hat bis heute nichts von ihrer Attraktion eingebüßt. Im Gegenteil: Zur Grundsteinlegung kam es im Jahr 2023 zu einer skurrilen Guerilla-Aktion des Grinches aus Crange, der in einer „Nacht & Nebel – Aktion“ verstörende Behauptungen über einen angeblich noch größeren Baum in der blau-weißen Stadt ohne Namen auf das Hansaplatz-Pflaster sprühte. Noch am selben Tag erschien ein Reinigungstrupp, der diese Schande postwendend wieder tilgte.

Doch der nächste Ärger ließ nicht lange auf sich warten: Viele Dortmunder rieben sich nach dem Aufbau die Augen, als sie auf der Spitze statt des vertrauten Weihnachtsengels einen nur mühsam als Weltkugel kaschierten, golden lackierten Tippkick-Fußball entdeckten. Dieser sollte angeblich als Symbol für die Weltoffenheit und Internationalität Dortmunds stehen.

 

 

Nach heftiger Kritik ruderte der veranstaltende Schaustellerverband jedoch schon am 22. November zurück: Am frühen Morgen tauschte ein großer Autokran das Spitzenobjekt wieder aus. So kann die Dortmunder Weihnachtsstadt, wie der Weihnachtsmarkt seit einigen Jahren offiziell heißt, pünktlich am 23. November in alt vertrauter Form mit himmlischen Gesängen beginnen. Nach einer kleinen Unterbrechung am Volkstrauertag (Sonntag), an dem die Stände geschlossen bleiben müssen, wird die Beleuchtung am Montag, den 27.11.2023 endlich auch noch eingeschaltet.

Spielekonsolen lassen sich durch Cheat-Programme manipulieren. sie dienen dazu, vorgesehene Einschränkungen zu umgehen, indem die Cheat-Software im Arbeitsspeicher die Stelle ermittelt, an der das Spiel wichtige Informationen wie z.B. den Punktstand der Spieler speichert, um diese zum Vorteil des Spielers zu manipulieren.

 

Nach Ansicht des Spielekonsolen-Anbieters stellt der Einsatz einer Cheat-Software eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar.

 

Dem folgt das Landgericht Hamburg und hat den Cheat-Box-Anbieter zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung verurteilt.

 

LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, 310 O 199/10.

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg war jedoch anderer Auffassung, und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, 5 U 23/12.

 

Es war der Auffassung, es finde keine Umarbeitung statt, sondern lediglich einen Eingriff in den Ablauf der Computerspiele.

 

Über die Revision wollte der Bundesgerichtshof selbst nicht abschließend entscheiden. Er hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab-Entscheidung vorgelegt.

 

BGH, Beschluss vom 23.02.2023, I ZR 157/21.

 

 

 

Er hat dem EuGH folgende Fragen gestellt:

 

Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Artikel 1 Abs. 1 – 3 Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

 

2.

Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Arbeitsprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt daher abzuwarten.

 

Die Siegel „TOP-Mediziner“ und „empfohlener Arzt in der Region“ dürfen nicht weiter vergeben werden.

 

Dies hat das Landgericht München I im Februar 2023 entschieden.

 

Interessierte Ärzte konnten sich diese Siegel vom FOCUS gegen Zahlung eines Betrages von € 1.900,00 lizensieren lassen und in der Werbung verwenden.

 

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde hierdurch der irreführende Eindruck erweckt, entsprechende Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden und nähmen deshalb eine Spitzenstellung unter Ärzten gleicher Fachrichtung ein.

 

In Wahrheit berücksichtigte der FOCUS aber nur Kriterien, die ausschließlich auf subjektiven Elementen beruhten, nämlich Empfehlungen anderer Mediziner,

Patientenbewertungen sowie sogar Selbstauskünften des beworbenen Arztes.

 

Die „Prüfzeichen“ besitzen nach Ansicht des Gerichts auch eine erhebliche Bedeutung für die Patienten. Diese erwarteten, es habe eine objektive Prüfung stattgefunden, wie sie es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt sind.

 

Da sich der Focus auch nicht auf die Pressefreiheit berufen konnte, da diese zwar redaktionelle Beiträge, aber nicht lizensierte Siegel umfasst, hat das Landgericht auf Unterlassung erkannt.

 

LG München I, Urteil vom 13.02.2023, 4 HK O 14545/21, n. rkr.

 

Der juristische Informationsdienst „Libra – das Rechtsbriefing“, der von der Juris GmbH seit 2022 online herausgegeben, und vom Bundesjustizministerium finanziert wurde, ist offline.

 

Ein vom BMJ bestelltes Rechtsgutachten hatte ergeben, dass das Angebot gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstoße.

 

Herausgeberkreis, Redaktion, Chefredakteurin sowie pressetypische Textformen wie Interviews und Kommentare gaben dem Portal den Charakter eines Presseerzeugnisses. Dies ist jedoch der privaten Wirtschaft vorbehalten, und darf nicht aus Staatssteuermitteln finanziert werden.

 

Handwerker dürfen nicht gleichzeitig mit ihrer Bestellung zum öffentlich vereidigten Sachverständigen werben.

 

18 Abs. 3 SVO HWK schreibt vielmehr ein sogenanntes Trennungsgebot vor. Danach muss der Sachverständige die Werbung für seine Tätigkeit als Gutachter von seiner sonstigen gewerblichen und beruflichen Tätigkeit trennen.

 

Verbraucher könnten sonst irrig annehmen, ein öffentlich bestellter Sachverständiger sei auch in seinem Handwerksgewerbe unabhängiger und unparteiischer als seine Mitbewerber.

 

Im konkreten Fall hatte der Sachverständige zudem entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVO HWK auch nicht den exakten Bestellungstenor angegeben, sondern deutlich darüberhinausgehende Tätigkeitsbereiche, wie etwa „Zugelassener Sachverständiger für Fördermittel im Bereich der Energieeffizienz für Anlagen und Gebäude“ bzw. „Sachverständiger für Ofen- Luftheizungsbau“ bzw. „Der Energiedoktor. Energie-Sachverständiger“. Sämtliche dieser Angaben entsprachen nicht seiner amtlichen Bestellung.

 

LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2013, 2 HK O 808/22, n. rkr.

Die Angabe der Internetpräsenzen in einer Abwesenheits-Mail stellt keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist.

 

AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023, 12 C 11/23

Ihre Eigenmarken darf die Drogeriemarktkette „dm“ nicht mehr als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ bewerben. Auf eine entsprechende Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschied das Landgericht Karlsruhe, dass ein derartiges „Greenwashing“ im Handel unzulässig sei. Tatsächlich sollen Flüssigseife, Sonnenmilch und ein Duschgel nicht eindeutig klima- oder umweltneutral sein. Aus den Angaben von „dm“ ging nämlich nicht hervor, warum dies der Fall sein sollte.

 

LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023, 13 O 46/22 KfH

Ein Interessenverband zur Wahrung des unlauteren Wettbewerbs besitzt keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er von ihm ausgesprochene Abmahnungen in großer Zahl nicht gerichtlich weiterverfolgt, nachdem die Abgabe

einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung verweigert würde. Sowohl Geschäftsaufgabe, als auch Tod des Inhabers, Unzustellbarkeit der Abmahnung, das dauerhafte Abschalten von Webseiten, einen Wechsel des Warensortiments, eine Insolvenz, soziale Aspekte, nicht aufklärbare Umstände und dergleichen, können die durch den bisherigen Rechtsverstoß eingetretene Wiederholungsgefahr nicht wirksam beseitigen und den Verband von der gerichtlichen Durchsetzung seiner angeblichen Forderungen befreien. Verzichtet er hierauf, steht der Geltendmachung einer Vertragsstrafe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2023, 4 U 78/22, n.rk.